Bedingung Der Mitgliedschaft
Welchen Regeln gelten für eine Mitgliedschaft in einem Cannabisclub?
Nachfolgend wird dargestellt, welche Bedingungen für eine Mitgliedschaft in einer Cannabisanbauvereinigung erfüllt werden müssen, und welche gesetzlichen Einschränkungen zu beachten sind.
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Altersbeschränkungen
Gem. § 16 Abs. 1 CanG darf nur Mitglied einer Cannabisanbauvereinigung werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aus der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 1 CanG ergibt sich, dass durch die Anbauvereinigung Alterskontrollen durchzuführen sind.
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Deckelung der Mitgliederanzahl
Die maximale Mitgliederanzahl einer Cannabisanbauvereinigung ist nach § 16 Abs. 2 CanG auf 500 Mitglieder gedeckelt.
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Mindestdauer der Mitgliedschaft
Gem. § 16 Abs. 5 darf die Mitgliedschaft eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. Dies ist auch in der Satzung so festzulegen. Bei Vereinen ist in der Satzung eine Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 39 Absatz 2 BGB für den Austritt aus dem Verein vorzusehen.
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Weitere Voraussetzungen
Es dürfen keine Doppelmitgliedschaften der Mitglieder in mehreren Cannabisanbauvereinigungen vorliegen (§ 16 Abs. 3 CanG). Die Überprüfung soll hier mittels einer Selbstauskunft der Mitgliedschaftsanwärter durchgeführt werden. Ferner muss die Selbstauskunst durch die Cannabisvereinigung 3 Jahre aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 3 S. 3 CanG).
Der Mitgliedschaftsanwärter muss einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben (§ 16 Abs. 4 S.1 Nr.1 CanG). Dies ist der Cannabisanbauvereinigung nachzuweisen. Jegliche Änderungen sind der Cannabisanbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen (§ 16 Abs. 4 S.2 CanG).
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Abgabe von Cannabis an die Mitglieder einer Cannabisanbauvereinigung
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THC-Gehalt
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Der THC-Gehalt des an die Mitglieder abzugebenden Cannabis ist zweistufig untergliedert.
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Mitglieder zwischen 18-21 Jahren
Mitgliedern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben darf gem. § 19 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 1 Nr. 20 CanG kein Cannabis herausgegeben werden, dass einen THC-Gehalt > 10 Prozent hat.
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Menge
Die Abgabemenge von Cannabis an die Mitglieder ist zweistufig untergliedert.
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Mitglieder zwischen 18-21 Jahren
Mitgliedern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben dürfen am Tag höchstens 25 Gramm und im Monat insgesamt maximal 30 Gramm Cannabis weitergegeben werden (§ 19 Abs. 3 S. S. 2 i.V.m. § 1 Nr. 20 CanG).
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Mitglieder ab 21 Jahren
Mitgliedern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, darf pro Tag höchstens 25 Gramm und im Monat insgesamt maximal 50 Gramm Cannabis weitergebenen werden (§ 19 Abs. 3 S. 1 CanG).
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Vertrieb von Cannabis aus Anbaugemeinschaften
Der Vertrieb oder die Weitergabe von Cannabis aus einer Anbauvereinigung durch die Mitglieder ist verboten. Ferner ist auch der Versand oder die Lieferung von Cannabis verboten (§ 19 Abs. 4 CanG).